Infobrief "Gesundheit und Steuern"

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1. Quartal 2023


Steuern und Recht

Was sich in 2023 ändert – Inflationsausgleich ganz im FokusÖffnen / Schließen

Ausgerichtet auf das Paket von Krisen und die außergewöhnliche Inflation hat die Bundesregierung mit einem umfangreichen Entlastungspaket reagiert.
Hier ein kompakter Überblick für das Jahr 2023:
Grundfreibetrag wurde erhöht.
Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 EUR auf 10.908 EUR angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 EUR auf 11.604 EUR vorgesehen.
Höhere Freigrenze beim Soli.
Seit Anfang 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von bisher 16.956 EUR wird im Jahr 2023 auf 17.543 EUR angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 EUR. Damit wird auch die Berechnung des Soli an die Inflation angepasst.
Anstieg des Sparerpauschbetrags von 801 EUR auf 1.000 EUR oder bei Ehegatten/Lebenspartnern von 1.602 EUR auf 2.000 EUR.
Kapitalerträge von Kindern werden nicht in den Sparerpauschbetrag der Eltern eingerechnet. Für die Konten von Minderjährigen können Eltern jeweils einen gesonderten Freistellungsauftrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 1.000 EUR (bis 2022: 801 EUR) stellen. Dieser muss von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags von derzeit 924 EUR auf 1.200 EUR.
Entfristung der Homeoffice-Pauschale von 6 EUR pro Tag und Anhebung des abzugsfähigen Höchstbetrags von 600 EUR auf 1.260 EUR.
Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für Mitarbeitende in Höhe von bis zu 3.000 EUR.
Gas- und Strompreisbremse.
Seit Januar 2023 wird der Preis für Gas bis Ende April 2024 gedeckelt. Konkret erhalten Gaskunden für 80 % ihres bisherigen Jahresverbrauchs einen staatlich garantierten Preis von 12 Cent / Kilowattstunde. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent / Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss indes der aktuelle Marktpreis bezahlt werden, sprich es bestehen weiterhin Anreize zum Energiesparen. Der Staat bezahlt dem Anbieter die Differenz zwischen dem Vertragspreis und der Preisbremse. Beim Strom soll ebenfalls eine Preisbremse greifen. Ein Basisverbrauch soll für private Haushalte günstiger bleiben (40 Cent pro Kilowattstunde). Nur wer mehr verbraucht, müsste dann deutlich mehr zahlen. Auch diese Preisbremse gilt bis Ende April 2024. Für nicht leitungsgebundene Brennstoffe, also zum Beispiel Öl und Pellets, gilt die Obergrenze pro Haushalt von 2.000 EUR.
Der Spitzensteuersatz von 42 %, der in 2022 noch ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 EUR griff, ist in 2023 erst ab 62.810 EUR fällig. Auch die Progressionsstufen unterhalb dieses Betrages wurden angehoben, sodass auch Steuerpflichtige profitieren, die weniger Einkommen erzielen.
Altersvorsorgeaufwendungen sind ab 2023 in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt.
Hinzuverdienstgrenze für Rentnerinnen und Rentner abgeschafft – Rentnerinnen und Rentner dürfen seit Jahresbeginn unbegrenzt neben der Altersrente dazuverdienen.

Inflationsausgleichsprämie bei Ehegatten-ArbeitsverhältnissenÖffnen / Schließen

Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) steht auch Ehegatten im Arbeitsverhältnis zu. Ob Arbeitsverhältnisse zwischen nahestehenden Personen steuerlich anzuerkennen sind, richtet sich nach den dafür geltenden allgemeinen Grundsätzen.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines solchen Arbeitsverhältnisses ist, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Kann die IAP als Weihnachts- oder Urlaubsgeld ausgezahlt oder damit verknüpft werden?Öffnen / Schließen

Eine Zahlung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld weist als solche nicht den erforderlichen Inflationsbezug auf, so dass eine steuerfreie Auszahlung ausgeschlossen ist. Es ist aber unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz steuerlich zulässig, die Zahlung einer IAP so mit der Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld zu verbinden, dass jeweils zwei gesonderte Beträge – zum einen das Weihnachts- oder Urlaubsgeld und zum anderen die IAP – in derselben Gehaltsabrechnung angeführt werden. Die IAP eine ist eine zusätzliche Leistung und der Arbeitgeber hat dies auch so in der Gehaltsabrechnung zu vermerken.

Honorar und Umsatz

Zuschläge für die TerminvermittlungÖffnen / Schließen

Die Zuschläge für Praxen zur Terminvermittlung werden zum 1. Januar 2023 erhöht. Außerdem erhalten Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte eine höhere Pauschale, wenn sie für ihre Patienten zeitnah einen Termin beim Facharzt oder Psychotherapeuten vermitteln. Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2019 verschiedene Maßnahmen ergriffen, damit gesetzlich Versicherte schneller einen Termin beim Arzt oder Psychotherapeuten bekommen. Dazu zählen neben der Terminvermittlung durch die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Hausarzt die offene Sprechstunde und die Neupatientenregelung. Letztere wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft.
Die neue Vergütung ab 1. Januar 2023 Terminvermittlung durch den Hausarzt
• Der Hausarzt oder Kinder- und Jugendmediziner, der für einen Patienten einen dringenden Termin bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten vereinbart, erhält 15 EUR (131 Punkte).
• Der Facharzt oder Psychotherapeut, der den Termin bereitstellt, erhält alle Untersuchungen und Behandlungen in dem Quartal bei einem Versicherten (Arztgruppenfall) extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet. Er erhält außerdem einen extrabudgetären Zuschlag von 100, 80 oder 40 % zur Grund- oder Konsiliarpauschale beziehungsweise der Versichertenpauschale bei fachärztlich tätigen Kinder- und Jugendmedizinern. Die Höhe des Zuschlags ist davon abhängig, wann der Patient den Termin erhält.
Voraussetzung für diese Vergütung ist:
• der Patient erhält einen Termin spätestens am 4. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt oder
• spätestens am 35. Kalendertag, wenn eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen den KVen oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund einer medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. In welchen Fällen das zutrifft, entscheidet der Hausarzt. Er kann den Grund in der Patientenakte dokumentieren. Liegt der Termin erst am 24. Tag oder danach (max. bis zum 35. Tag) ist in der Abrechnung eine medizinische Begründung anzugeben.
Quelle: KBV

Gesundheitspolitik und Recht

Grundlegende Reform der Krankenhausvergütung - Empfehlungen der RegierungskommissionÖffnen / Schließen

Der Bundesgesundheitsminister spricht von „Revolution“ und meint damit den Beginn einer grundlegenden Reform der Krankenhäuser und ihrer Finanzierung. Revolutionen deuten sich in der Geschichte immer dann an, wenn nichts mehr anderes geht. Und in der Tat, alle am Gesundheitssystem Beteiligten sind einhellig der Meinung, dass etwas geschehen muss.
Derzeit stehen 60 % der 1.900 Krankenhäuser vor massiven finanziellen Problemen. Es gibt Qualitätsdefizite in der Behandlung von Patientinnen, Geräte sind veraltet, Investitionsstau in vielen Häusern und die Personalsituation verstärkt immer mehr die Krise. Um etwas zu ändern, muss das bisherige Abrechnungssystem der Fallpauschalen überwunden werden. Nicht die Wirtschaftlichkeit, sondern der Patient soll im Mittelpunkt stehen.
Jetzt tagt alle 14 Tage eine von der Bundesregierung einberufene Kommission. Berufen sind Expertinnen und Experten aus der Versorgung (Pflege und Medizin), der Ökonomie, der Rechtswissenschaften und ein an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) angebundener Koordinator. Die Kommission hat in ihrer ersten Stellungnahme bereits am 11. Juli 2022 Empfehlungen für eine Reform der stationären Vergütung für Pädiatrie, Kinderchirurgie und Geburtshilfe vorgelegt und kurz- sowie mittelfristige Ziele verfasst. Es soll jetzt alles ganz schnell gehen.
Geplant ist ein umfassendes Reformgesetz, an dem insbesondere auch die Länder mitarbeiten müssen. Denn ihnen untersteht die Verantwortung für die Verwaltung der Kliniken.
Um Ihnen einen ersten Einblick zu vermitteln, können Sie unter diesem Shortlink ein aktuelles Ergebnis der Kommissionsarbeit nachlesen. Shortlink: [LINK]https://www.tinyurl.com/28hazsnh[/LINK]
Quelle: PM BMG/ARD

Notfallversorgung soll neu organisiert werdenÖffnen / Schließen

Die Bundesregierung plant eine umfassende Neuorganisation der Notfallversorgung. Die sektoral getrennte Notfallversorgung mit ambulanten und stationären Einrichtungen sowie dem Rettungswesen sei nicht immer ausreichend aufeinander abgestimmt und führe zu teilweise ineffizienten Strukturen oder erschwere es Menschen in Notfällen die richtige Anlaufstelle zu finden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.
Die drei Versorgungsbereiche unterlägen zudem jeweils unterschiedlichen Zuständigkeiten und Ordnungsprinzipien hinsichtlich ihrer Planung, Leistungserbringung und Finanzierung. Der Koalitionsvertrag sehe daher die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für die Notfallversorgung vor.
Demnach solle die Notfallversorgung in integrierten Notfallzentren in enger Zusammenarbeit zwischen den kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und den Krankenhäusern geleistet werden. Das Ziel sei eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Notfallversorgung, sektorenübergreifend unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten organisiert.
Quelle: bundestag.de/presse/hib/

Praxisführung

Energiesparen in der Arztpraxis leicht gemachtÖffnen / Schließen

Stromhungrige MRT-Geräte, Beleuchtung, die IT und viele Bereiche in rede Arztpraxis verbrauchen Strom. Also Stromfresser identifizieren, Stecker ziehen und Energieverbrauch senken?
Solche einschlägigen Tipps funktionieren z. B. in der Radiologie nur bedingt. Welche Maßnahmen ergreifen Sie, um die steigenden Kosten in den Griff zu bekommen? Wir haben Ihnen einige Tipps zusammengestellt.
Strom macht rund 55 % der Energiekosten einer Arztpraxis aus, wobei die Beleuchtung mit knapp 50 % der größte Stromfresser ist. Trotzdem muss man nicht gleich den Stecker ziehen. Durch den Einsatz von moderner Lichttechnik bis zu 80 % der Beleuchtungskosten eingespart werden, also Leuchtmittel austauschen, wo noch alte Leuchtstoffröhren, Halogenlampen oder Glühbirnen verwandt werden und durch LED-Lampen ersetzen. Bewegungsmelder helfen, Licht nur dann einzusetzen, wenn es gebraucht wird.
Rechner mittags und außerhalb der Sprechstundenzeiten runterfahren und nachts auf Standby-Stellungen verzichten.
Im Praxisalltag sollten Energiespar-Potentiale so weit wie möglich genutzt werden:
Der Wasserboiler hat eine Zeitschaltuhr. Viele Praxen haben eine Zirkulationspumpe, die ständig das heiße Wasser zwischen dem Heizkessel und den Zapfstellen zirkulieren lässt. Heißes Wasser ist dadurch sofort verfügbar, jedoch benötigt dieser Prozess viel Strom, obwohl dies nicht rund um die Uhr notwendig ist. Durch eine zeitliche Schaltung sparen Sie Energie ohne Komfortverlust.
Die Computer sind außerhalb der Sprechstundenzeiten aus, die Heizung wird am Wochenende gedrosselt.
Sinnvoll ist auch ein Blick auf die Kühlgeräte: Ältere Kühlschränke sind echte Stromfresser. Ein Austausch kann rund 50 bis 70 EUR Stromkosten im Jahr pro Gerät einsparen.
Energieeffizienzlabels beim Einkauf neuer Bürokommunikationsgeräte und medizinischer Geräte sind gute Wegweiser für weitere Einsparungen. Viele Stadtwerke oder Kommunen unterstützen die Anschaffung energieeffizienter Geräte finanziell, hier lohnt es sich, vor Ort einmal nachzufragen. Und das Wichtigste – sensibilisieren und motivieren Sie Ihre Mitarbeitenden für Ihre Ziele.

Finanzen

Reform des Einlagensicherungsfonds der privaten BankenÖffnen / Schließen

Seit über 45 Jahren gibt es den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken. Während dieses gesamten Zeitraums hat er zuverlässig funktioniert und die Guthaben der Sparerinnen und Sparer in jedem der bisherigen Entschädigungsfälle geschützt. Ab dem 1. Januar wird sich die Einlagensicherung noch stärker auf ihre Kernaufgabe konzentrieren: den Schutz der privaten Sparerinnen und Sparer.
Die Gruppe der geschützten Einleger wird angepasst
Zum einen wird die Einlagensicherung ab 1. Januar 2023 auf die Kundengruppen ausgerichtet, die diesen Schutz auch wirklich benötigen: Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen und karitative Einrichtungen. Dazu kommen Institutionen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Einlagen zu schützen – wie etwa Sozialversicherungen. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Bestimmte Gruppen von Einlegern werden in Zukunft keinen Schutz des privaten Sicherungssystems mehr in Anspruch nehmen können. Das betrifft zum Beispiel professionelle Einleger wie Versicherungen und Investmentgesellschaften, aber auch Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch werden zukünftig nur noch jene Einlagen unter die Einlagensicherung fallen, die sich auf Konten in Deutschland befinden. Konten in Auslandsfilialen genießen dann keinen Schutz mehr.
Neue Obergrenzen für den Schutzumfang
Zum anderen werden neue Obergrenzen für den Schutzumfang eingezogen: Grenzen, die sich am tatsächlichen Schutzbedarf der Einleger orientieren. Diese Grenzen werden auch weiterhin um ein Vielfaches über der maximalen Entschädigungssumme der gesetzlichen Einlagensicherung (100.000 EUR) liegen, so dass sich für die privaten Sparerinnen und Sparer durch diese Reform in den allermeisten Fällen nichts ändert. Konkret wird der Schutzumfang wie folgt angepasst:
Ab dem 1. Januar 2023 gilt ein Schutzumfang von maximal 5 Millionen EUR für private Sparer und maximal 50 Millionen EUR für Unternehmen.
Ab dem Jahr 2025 sind es 3 Millionen EUR für private Sparer und 30 Millionen EUR für Unternehmen.
Bis 2030 beträgt der Schutzumfang für private Sparer dann bis maximal 1 Millionen EUR. Für Unternehmen bis zu 10 Millionen EUR.
Auch nach dem Jahr 2030 werden die Sicherungsgrenzen deutlich höher liegen als bei den Einlagensicherungen aller anderen europäischen Staaten. Durch die langen Übergangsphasen haben Einleger zudem ausreichend Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen. Durch diese Reform werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Einlagensicherung der privaten Banken auch langfristig auf einem stabilen Fundament steht.
Quelle: Bankenverband

Swientek & Koitka GbR, Steuerberater
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